Ausgleichsabgabe
Preisvorteil bis zu 50 % für Unternehmer
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, 5% seiner Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Schwerbehinderten–Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die können Sie sich – mit uns – sparen, denn alle unsere Werkstätten sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% des Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Nachstehend ein Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IX.
§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen...
§ 77 Ausgleichsabgabe
- Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe...
- Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz.
- 105,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz.
- 180,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3 Prozent.
- 260,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2%...
§ 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Des Weiteren ist von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7% zum Tragen.
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